Oft wird der Geschädigte mit der Behauptung konfrontiert, die Beauftragung eines Sachverständigen sei nicht nötig gewesen bzw. ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Dass dies so nicht
stimmt, ist eindeutig aus den folgenden Urteilen erkennbar; ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt demnach nur dann vor, wenn der Sachverständige einen für den Laien erkennbar zu hohen Betrag in Rechnung gestellt hat.
Ein Auswahlverschulden wird nur dann angenommen, wenn ein unqualifizierter Sachverständiger beauftragt wurde; bei einem öffentlich bestellten und vereidigten bzw. vom BVSK anerkannten Sachverständigen wird dieses Auswahlverschulden regelmäßig verneint.
Einige Versicherer verweigern die Zahlung der Sachverständigenrechnung mit dem Hinweis, sie hätten bis zu einer Schadenhöhe von z. B. € 3.500,00 auf die Einschaltung eines Sachverständigen
ausdrücklich verzichtet. Dies ist aber das Recht des Geschädigten, auf das die Versicherung also nicht verzichten kann.
Gericht: | AG Bochum | Aktenzeichen: | 65 C 388/09 |
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten, vgl. BGH NJW 2005, 356. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs, nämlich einem streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse eines Busses und der hiervon ggfs. auf das Fahrzeug des Geschädigten einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstattung eines normalen Schadensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen werden. Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden dar. |
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Gericht: | AG Bochum | Aktenzeichen: | 68 C 405/98 |
Der Geschädigte braucht vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um den preisgünstigsten SV ausfindig zu machen. Halten sich die Kosten, die für die Erstellung des Gutacntens verlangt werden, im Rahmen des üblichen, so sind diese Kosten vom Schädiger zu ersetzen; nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Kosten verlangt, die außerhalb des üblichen liegen, darf er einen entsprechenden Auftrag nicht auf Kosten des Schädigers erteilen |
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Gericht: | AG Düsseldorf | Aktenzeichen: | 16333/98 |
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Zahlung seines Sachschadens in der Regel nur erwarten, wenn er diesen Schaden dem gegnerischen
Haftpflichtversicherer gegenüber der Höhe nach nachweist. Diesen Nachweis kann der Geschädigte, der selbst zur Berechnung des Schadens nicht in der Lage ist, in der Regel nur durch Vorlage eines
Sachverständigen-Gutachtens führen, weshalb die Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens in der Regel unfallbedingten Schaden darstellen. (...) |
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Gericht: | AG Dortmund | Aktenzeichen: | 112 C 8004/98 |
Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheiten verstoßen, indem er den Kläger beauftragt hat. Denn anders als etwa beim Mietwagenmarkt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Mietwagenunternehmen in den Medien für ihre Tarife werben, existiert aus der Sicht einer breiten Bevölkerungsschicht bei Sachverständigen nicht ein vergleichbarer Preiswettbewerb. Der durchschnittliche Geschädigte muß sich daher nicht aufgerufen fühlen, einen Preisvergleich durchzuführen. Er handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen fachlich geeigneten Sachverständigen beauftragt und darauf vertraut, dass dieser seine Gebühren nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB abrechnet. |
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Gericht: | AG Hamm | Aktenzeichen: | 26 C 156/98 |
Selbst wenn die Versicherung in einem Telefonat die 100%ige Regulierung des Schadens zugesichert und sich der Geschädigte damit einverstanden erklärt hat, schließt das nicht sein Recht aus, aufgrund anderer Überlegungen gleichwohl ein Gutachten einzuholen. |
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Gericht: | AG Bad Schwartau | Aktenzeichen: | 3 C 69/97 |
Geschädigter ist auf entgeltliche Schadenfeststellung durch eine sachverständige Person angewiesen. Auf einen Sachverständigen, den der Versicherer gestellt hätte, muß er sich nicht verweisen lassen, da er sich keiner Parteibegutachtung unterwerfen muß. |
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Gericht: | AG Wiesbaden | Aktenzeichen: | 92 C 4313/97-31 |
Keine Preiserkundigungspflicht, dies gilt um so mehr, wenn der Geschädigte einen von der IHK öffentlich bestellten SV auswählt. Risiko der Beauftragung eines geringfügig teureren Sachverständigen liegt bei dem Schädiger. |
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Gericht: | OLG Hamm | Aktenzeichen: | 9 U 168/94 |
Ein Auswahlverschulden ist dem Geschädigten nicht zur Last zu legen, denn die von ihm getroffenen Maßnahmen sind vielmehr solche, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch vorgenommen hätte. Er hat ein anerkanntes Sachverständigenbüro mit der Schadensbegutachtung beauftragt und auf der Grundlage dieses Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt. Diese Maßnahmen sind für eine ordnungsgemäße Schadensbeseitigung angemessen. |