Bagatellschaden (Haftpflicht)

Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei € 1.500,00 / 2.000,00 oder gar € 3.000,00. In diesen Fällen habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Behauptung ist schlichtweg unsinnig. In den letzten Jahren hat sich die Bagatellschadengrenze in einem Bereich zwischen € 600,00 und € 750,00 eingependelt. Entscheidend ist also immer, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass es sich vorwiegend um einen Bagatellschaden handelt. Sind z. B. Stoßfänger oder andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu demontieren, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt.
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Gericht: AG Bochum Aktenzeichen: 65 C 388/09

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten, vgl. BGH NJW 2005, 356.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs, nämlich einem streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse eines Busses und der hiervon ggfs. auf das Fahrzeug des Geschädigten einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt.

Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstattung eines normalen Schadensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen werden.

Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden dar.

Gericht: BGH Aktenzeichen: VI ZR 365/03

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten.

Gericht: AG Recklinghausen Aktenzeichen: 57 C 257/01

Danach kann der Kläger noch Erstattung der ihm seitens des Sachverständigen in Rechung gestellten Sachverständigenkosten verlangen. Diese Kosten gehören regelmäßig zum erstattungsfähigen Schaden. Etwas anderes gilt nur bei Bagatellschäden, bei denen aus Gründen der Schadensminderungspflicht von der Einholung eines Gutachtens abzusehen ist. Die Grenze für derartige Bagatellschäden wurde in der Vergangenheit bei etwa 1.000 DM angesetzt, in neueren Entscheidungen bei etwa 1.400,00 DM (715,81 €). Hier ist der Schaden am klägerischen Fahrzeug ausweislich des Sachverständigengutachtens mit 1.440,44 DM berechnet worden. Wenn dabei auch Verbringungskosten berücksichtigt worden sind, so gehören auch diese Kosten nach Auffassung des Gerichtes zum erstattungsfähigen Schaden. In aller Regel fallen derartige Kosten nämlich bei der Reparaturvergabe im Raum Recklinghausen an. Danach liegt hier der Schaden über einem Betrag von 1.400,00 DM. Nach Auffassung des Gerichtes war es deshalb hier für den Kläger gerechtfertigt, ein Gutachten einzuholen. Dies hat er unter anderem auch damit begründet, dass Schäden im Bereich unterhalb des Fahrzeuges möglich waren. Ausweislich des Gutachtens sind auch Arbeiten am Rückwandblech erforderlich. Dass erkennbar hier nur ein geringfügiger Schaden im Heckstoßstangenbereich vorlag, war deshalb nicht eindeutig. Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass die Einschaltung des Gutachters gerechtfertigt war.

 
Gericht: AG Iserlohn Aktenzeichen: 43 C 230/99

(...) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen lediglich dann, wenn der Geschädigte mit der Einschaltung des Kfz-Sachverständigen gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB verstieße. Letzteres kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.
(...) Keineswegs ist die Grenzziehung bei einem Betrag von etwa DM 1.000 eine starre gar unwiderlegliche Grenze - sowohl nach oben als auch nach unten hin. Dementsprechend gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anlaß, die sogenannte Bagatellschadengrenze auf den Betrag von DM 1.500 oder DM 2.000 anzuheben. Das, weil der Grenzwert von DM 1.000 sich durch die Erfahrungen der letzten Jahre der Rechtsprechung bewährt hat.
Darüber hinaus darf in Fällen der vorliegenden Art im übrigen nie aus den Augen verloren werden, dass allein entscheidend die Frage ist, ob die Erforderlichkeit eines Gutachtens sich aus den Umständen des Einzelfalles rechtfertigt.
Eine Rechtfertigung erfährt die Einholung eines schriftlichen Gutachtens aber nicht nur dann, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Reparaturaufwand steht. Maßgeblich ist vielmehr auch, dass ein Sachverständigengutachten eine doppelte Funktion hat, nämlich zum einen die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten ermitteln soll und gleichzeitig beweiskräftige, von dem Haftpflichtversicherer zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung sichern soll.
Bei der damit auch maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte die Einholung eines schriftlichen Gutachtens für die Zwecke der Beweissicherung für erforderlich halten durfte, ist aber entgegen der offenbar beklagtenseits vertretenen Auffassung keineswegs allein der optische Eindruck des unfallbedingt eingetretenen Schadens maßgeblich. Aufgrund der modernen Fahrzeugtechnik stellt sich nämlich vielfach aus der Sicht des geschädigten Laien ein Unfallschaden als Einfachschaden dar, obwohl nicht sichtbare Teile erheblich beschädigt sein können. Darüber hinaus darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass gerade bei äußerlich geringfügigen Beschädigungen, die jedoch eine Beschädigung nicht sichtbarer Teile herbeigeführt haben kann, mit Widerspruch und Einwendungen seitens des Haftpflichtversicherers zu rechnen ist. Das, weil der Unfallgegner bei lebensnaher Betrachtung gerade bei optisch nicht auffälligen Beschädigungen einwenden wird, der Schaden könne doch nicht so schlimm sein. Dieser Einwand des Unfallgegners führt dann bei lebensnaher Betrachtung zwangsläufig zum Einwand des Haftpflichtversicherers, der Schaden sei nicht unfallursächlich oder zu Einwänden des Haftpflichtversicherers gegen die Höhe. Dementsprechend durfte der Kläger vorliegend die Einschaltung eines Kraftfahrzeugsachverständigenbüros zum Zwecke der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens allemal unter dem Aspekt der Beweissicherung für erforderlich halten, weswegen ein Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadenminderungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen ist (...)

Gericht: AG Darmstadt Aktenzeichen: 305 C 775/98

Die Bagatellschadengrenze wird von der Rechtsprechung im wesentlichen in einem Bereich von etwa 1000,00 DM gezogen, vereinzelt auch höher. Entscheidend ist, ob für den Geschädigten deutlich ersichtlich ist, daß lediglich ein geringer Schaden unter 1000,00 DM vorliegt. Hierbei ist auf einen durchschnittlichen Kraftfahrer ohne besondere Fachkenntnisse abzustellen. Bei dem hier vorliegenden Anstoß auf das linke Heckteil des PKWs der Klägerin ist für einen durchschnittlichen Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar, ob gegebenenfalls ein Rahmenschaden vorliegt, der weit höhere Reparaturkosten als der bloße Blechschaden hervorruft.
Die Klägerin durfte demgemäß einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung beauftragen.

Gericht: AG Flensburg Aktenzeichen: 66 C 181/98

Nach § 249 BGB kann der Kläger auch Ersatz der Gutachtenkosten in voller Höhe verlangen. Gutachtenkosten sind zu ersetzen, soweit ein solches Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Da Schäden an Kraftfahrzeugen von Laien wie dem Kläger in der Regel selbst nicht zu beziffern sind, handelt es sich bei den Gutachtenkosten grundsätzlich um notwendige Rechtsverfolgungskosten. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 6).
Das Gericht geht erst bei einem Schaden von unter 1.000,00 DM von einem Bagatellschaden aus. Zudem ist nach der oben genannten Definition für die Beurteilung, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, nicht entscheidend, wie sich der Schaden nach Erstellung des Gutachtens darstellt. Entscheidend ist vielmehr, wie ein vernünftiger Geschädigter die Notwendigkeit der Schadensbegutachtung beurteilen durfte. Hier sprechen einige Argumente für die Notwendigkeit dieser Begutachtung. Das klägerische Fahrzeug wies eine Delle unterhalb der Heckscheibe auf. Für den Kläger war nicht auszuschließen, daß weitere versteckte Schäden vorlagen. Zudem wies das Auto einige Vorschäden auf. Der Kläger mußte deshalb damit rechnen, daß der Umfang der Schadensverursachung durch die Beklagte bestritten würde. Schon um hier Beweise zu sichern, war die Begutachtung auch aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten erforderlich.

Gericht: AG Heilbronn Aktenzeichen: 4 C 5368/98

Das erkennende Gericht folgt derjenigen Rechtsprechung, die eine Erstattungspflicht unabhängig von einer Bagatellgrenze grundsätzlich bejaht.
Grund hierfür ist, dass ansonsten die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in Nachhinein die Unfallbedingtheit der Instandsetzungskosten bestreitet und der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur in Beweisnot gerät.
Selbst wenn man grundsätzlich der Gegenmeinung folgen und vom Bestehen einer Bagatellgrenze von nicht DM 1000,00 sondern ca. DM 1500,00 ausgehen würde, dürfte ein Zurückbleiben hinter dieser Grenze dem Geschädigten solange nicht zum Nachteil gereichen als sich die geschätzten Reparaturkosten noch in der Größenordnung der Bagatellgrenze bewegen.

Gericht: AG Oberhausen Aktenzeichen: 37 C 503/98

Ausnahmen werden bei Bagatellschäden bis zu rund DM 1400,00 angenommen. Mit kalkulierten DM 1305,59 lag hier indessen ein Fall im Grenzebereich vor, wobei zu beachten ist, dass der Geschädigte bei Gutachtenbeauftragung den wahren Schaden der Höhe nach nicht einschätzen konnte. Es hieße die Schadenminderungspflicht des Geschädigten überzustrapazieren, wenn ihm auch in derartigen Grenzfällen das Risiko der Begutachtungskosten überbürdet würde.
Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Kläger nicht seinen sachkundigen Verwandten mit der - eventuell kostengünstigeren - Begutachtung beauftragte. Derartige Vorteile, die sich der Geschädigte hätte zu Nutzen machen können, können aber dem Schädiger nicht zu Gute kommen.

Gericht: AG Berlin-Mitte Aktenzeichen: 106 C 7/97

Als Grenze bis zu der noch von einem sogenannten Bagatellschaden ausgegangen werden kann, setzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 1.000,00 DM an. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß. Entscheidend ist nämlich weniger eine leichte inflationäre Entwicklung, sondern die Frage, inwieweit ein Laie aus eigener Sachkunde überhaupt in der Lage ist, einen Schaden insoweit selbst einschätzen zu können, daß er sagen kann, ob er die Bagatellgrenze überschreiten würde oder nicht. Das kann naturgemäß nur in engen Grenzen geschehen. Angesichts der bei dem Geschädigten vorauszusetzenden geringen Sachkunde bezüglich der kostenmäßigen Beurteilung eines Schadens ist zu berücksichtigen, daß der Laie in seiner Beurteilungsmöglichkeit schnell überfordert ist. Nur wenn die Geringfügigkeit des Schadens sozusagen ins Auge springt, liegt somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte ein kostenintensives Sachverständigengutachten in Auftrag gibt.

Gericht: AG Dortmund Aktenzeichen: 116 C 4270/97

Schaden von DM 1121,77 kein Bagatellschaden, außerdem hat der Kläger ein großes und teures Fahrzeug, der Schaden war nur schwer zu erkennen. Gerade bei schwierig festzustellendem Schaden liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, da gerade in solchen Fällen der Unfallgegner oft die Ursächlichkeit bzw. die Höhe des Schadens bestreitet.



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