Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei € 1.500,00 / 2.000,00 oder gar € 3.000,00. In diesen Fällen habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen
hinzuzuziehen. Diese Behauptung ist schlichtweg unsinnig. In den letzten Jahren hat sich die Bagatellschadengrenze in einem Bereich zwischen € 600,00 und € 750,00 eingependelt. Entscheidend ist also
immer, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass es sich vorwiegend um einen Bagatellschaden handelt. Sind z. B. Stoßfänger oder andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu
demontieren, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt.
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fällt dieses unter den Rahmen unseres kostenlosen Kunden-Services.
Gericht: | AG Bochum | Aktenzeichen: | 65 C 388/09 |
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten, vgl. BGH NJW 2005, 356. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs, nämlich einem streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse eines Busses und der hiervon ggfs. auf das Fahrzeug des Geschädigten einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstattung eines normalen Schadensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen werden. Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden dar. |
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Gericht: | BGH | Aktenzeichen: | VI ZR 365/03 |
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn
eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. |
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Gericht: | AG Recklinghausen | Aktenzeichen: | 57 C 257/01 |
Danach kann der Kläger noch Erstattung der ihm seitens des Sachverständigen in Rechung gestellten Sachverständigenkosten verlangen. Diese Kosten gehören regelmäßig zum erstattungsfähigen Schaden. Etwas anderes gilt nur bei Bagatellschäden, bei denen aus Gründen der Schadensminderungspflicht von der Einholung eines Gutachtens abzusehen ist. Die Grenze für derartige Bagatellschäden wurde in der Vergangenheit bei etwa 1.000 DM angesetzt, in neueren Entscheidungen bei etwa 1.400,00 DM (715,81 €). Hier ist der Schaden am klägerischen Fahrzeug ausweislich des Sachverständigengutachtens mit 1.440,44 DM berechnet worden. Wenn dabei auch Verbringungskosten berücksichtigt worden sind, so gehören auch diese Kosten nach Auffassung des Gerichtes zum erstattungsfähigen Schaden. In aller Regel fallen derartige Kosten nämlich bei der Reparaturvergabe im Raum Recklinghausen an. Danach liegt hier der Schaden über einem Betrag von 1.400,00 DM. Nach Auffassung des Gerichtes war es deshalb hier für den Kläger gerechtfertigt, ein Gutachten einzuholen. Dies hat er unter anderem auch damit begründet, dass Schäden im Bereich unterhalb des Fahrzeuges möglich waren. Ausweislich des Gutachtens sind auch Arbeiten am Rückwandblech erforderlich. Dass erkennbar hier nur ein geringfügiger Schaden im Heckstoßstangenbereich vorlag, war deshalb nicht eindeutig. Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass die Einschaltung des Gutachters gerechtfertigt war. |
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Gericht: | AG Iserlohn | Aktenzeichen: | 43 C 230/99 |
(...) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen lediglich dann, wenn der Geschädigte mit der Einschaltung des Kfz-Sachverständigen gegen seine
Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB verstieße. Letzteres kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. |
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Gericht: | AG Darmstadt | Aktenzeichen: | 305 C 775/98 |
Die Bagatellschadengrenze wird von der Rechtsprechung im wesentlichen in einem Bereich von etwa 1000,00 DM gezogen, vereinzelt auch höher. Entscheidend ist, ob für den Geschädigten deutlich
ersichtlich ist, daß lediglich ein geringer Schaden unter 1000,00 DM vorliegt. Hierbei ist auf einen durchschnittlichen Kraftfahrer ohne besondere Fachkenntnisse abzustellen. Bei dem hier
vorliegenden Anstoß auf das linke Heckteil des PKWs der Klägerin ist für einen durchschnittlichen Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar, ob gegebenenfalls ein Rahmenschaden vorliegt, der weit höhere
Reparaturkosten als der bloße Blechschaden hervorruft. |
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Gericht: | AG Flensburg | Aktenzeichen: | 66 C 181/98 |
Nach § 249 BGB kann der Kläger auch Ersatz der Gutachtenkosten in voller Höhe verlangen. Gutachtenkosten sind zu ersetzen, soweit ein solches Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig ist. Da Schäden an Kraftfahrzeugen von Laien wie dem Kläger in der Regel selbst nicht zu beziffern sind, handelt es sich bei den Gutachtenkosten grundsätzlich um notwendige
Rechtsverfolgungskosten. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 6). |
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Gericht: | AG Heilbronn | Aktenzeichen: | 4 C 5368/98 |
Das erkennende Gericht folgt derjenigen Rechtsprechung, die eine Erstattungspflicht unabhängig von einer Bagatellgrenze grundsätzlich bejaht. |
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Gericht: | AG Oberhausen | Aktenzeichen: | 37 C 503/98 |
Ausnahmen werden bei Bagatellschäden bis zu rund DM 1400,00 angenommen. Mit kalkulierten DM 1305,59 lag hier indessen ein Fall im Grenzebereich vor, wobei zu beachten ist, dass der Geschädigte bei
Gutachtenbeauftragung den wahren Schaden der Höhe nach nicht einschätzen konnte. Es hieße die Schadenminderungspflicht des Geschädigten überzustrapazieren, wenn ihm auch in derartigen Grenzfällen das
Risiko der Begutachtungskosten überbürdet würde. |
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Gericht: | AG Berlin-Mitte | Aktenzeichen: | 106 C 7/97 |
Als Grenze bis zu der noch von einem sogenannten Bagatellschaden ausgegangen werden kann, setzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 1.000,00 DM an. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß. Entscheidend ist nämlich weniger eine leichte inflationäre Entwicklung, sondern die Frage, inwieweit ein Laie aus eigener Sachkunde überhaupt in der Lage ist, einen Schaden insoweit selbst einschätzen zu können, daß er sagen kann, ob er die Bagatellgrenze überschreiten würde oder nicht. Das kann naturgemäß nur in engen Grenzen geschehen. Angesichts der bei dem Geschädigten vorauszusetzenden geringen Sachkunde bezüglich der kostenmäßigen Beurteilung eines Schadens ist zu berücksichtigen, daß der Laie in seiner Beurteilungsmöglichkeit schnell überfordert ist. Nur wenn die Geringfügigkeit des Schadens sozusagen ins Auge springt, liegt somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte ein kostenintensives Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. |
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Gericht: | AG Dortmund | Aktenzeichen: | 116 C 4270/97 |
Schaden von DM 1121,77 kein Bagatellschaden, außerdem hat der Kläger ein großes und teures Fahrzeug, der Schaden war nur schwer zu erkennen. Gerade bei schwierig festzustellendem Schaden liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, da gerade in solchen Fällen der Unfallgegner oft die Ursächlichkeit bzw. die Höhe des Schadens bestreitet. |