Fiktive Abrechnung bei Kfz-Haftpflichtschäden

Bei der fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis, ohne Vorlage der Reparaturrechnung) kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Versicherungen, da von dort aus nicht immer sofort der volle Betrag erstattet wird, obwohl dies eigentlich deutlich rechtlich geregelt ist.

Besonders "beliebte" Streitpunkte sind:

  • Fahrzeugverbringung - Eine Fahrzeugverbringung fällt immer dann an, wenn in der Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei vorhanden ist und das Fahrzeug zum Lackierer gebracht und wieder abgeholt werden muss.
  • Ersatzteilpreisaufschläge - Bei den von den Herstellern vorgegebenen Ersatzteilpreisen handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen (UPE). Von den einzelnen Vertragshändlern wird oft ein prozentualer Aufschlag auf diese UPE genommen, um die Kosten für Lagerhaltung usw. zu decken.
  • Verrechnungssätze - Bei der Kalkulation des Schadens wird als Grundlage der Verrechnungssatz der Vertragswerkstatt genommen. Bei fiktiver Abrechnung wird dann oft von den Versicherern der Betrag für den Arbeitslohn auf die "ortsüblichen durchschnittlichen Verrechnungssätze" gekürzt, welche bedeutend niedriger sind, da hier auch die freien Werkstätten und nicht nur die markengebundenen berücksichtigt sind.

Bei all diesen Punkten werden oft Kürzungen vorgenommen mit der Begründung, die höheren Kosten müssten erst durch eine Reparaturrechnung nachgewiesen werden. Ein Blick in die folgende Rechtsprechung zeigt, dass dies so nicht stimmt...

Gericht: LG Aachen Aktenzeichen: 6 S 200/04

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu der Frage der Höhe von Stundenverrechnungssätzen von folgendem ausgegangen:
Unter dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte zwar grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es aber im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, darf bei der Bewertung nicht aus den Augen verloren werden. Der Geschädigte muss sich danach nur dann auf eine günstigere - und gleichwertige - Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ihm diese mühelos ohne weiteres zugänglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall - etwa weil die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze in den regionalen Fachwerkstätten tatsächlich anfallen - muss er sich auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen. Grundlage bei fiktiver Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten ist daher nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region. Bei Zugrundelegung eines solchen abstrakten Mittelwertes würde nämlich außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zudem würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie unzulässigerweise eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Schädiger vorgetragenen (günstigeren) Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser jedoch nicht verpflichtet ist.
Diese vom Bundesgerichtshof für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von sog. UPE-Aufschlägen, wenn diese - wie hier - in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Denn auch in diesem Fall würde bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingeschränkt und ihm auferlegt, einen aufwendigen Preisvergleich der einzelnen Werkstätten zu erstellen, um eine Reparatur im Rahmen der seitens des Schädigers zuerkannten Preise zu erhalten.

Gericht: BGH Aktenzeichen: VI ZR 398/02

Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum" anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.
Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des "Porsche-Zentrums" zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.

Gericht: AG Essen Aktenzeichen: 10 C 56/99

Auch bei der fiktiven Abrechnung ist der Geschädigte berechtigt, die Preise bzw. die durchschnittlichen Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt in Rechnung zu stellen. Der Geschädigte braucht sich nicht auf durchschnittliche Verrechnungssätze verweisen zu lassen, in denen auch die Preise sog. freier Werkstätten berücksichtigt sind. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts auch maßgeblich, dass nur die Inanspruchnahme eines markengebundenen Reparaturbetriebes garantiert, dass die Reparaturvorschriften des Herstellers beachtet werden und Originalersatzteile des Herstellers verwandt werden.

Gericht: AG Gelsenkirchen Aktenzeichen: 36 C 471/99

Der Kläger kann von den Beklagten restliche Reparaturkosten von DM 423,92 verlangen. Grundlage ist die Kalkulation des Sachverständigen vom 14.01.1999. Dieser hat die Stundenverrechnungssätze der für den Kläger nächsterreichbaren Vertragswerkstatt zugrundegelegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Kläger sich nicht auf die von der DEKRA ermittelten mittleren Stundenverrechnungs-sätze verweisen lassen. (...)
Die wenigsten Unfallgeschädigten werden darlegen können, dass sie "sonst üblicherweise eine Vertragswerkstatt aufzusuchen" pflegen. Dieses Erfordernis müsste sich nämlich auf die Behebung früherer Unfallschäden beziehen. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeughalter seinen PKW ansonsten gar nicht oder lediglich in einer "freien Werkstatt" warten lässt, kann ihn nämlich unter Erstattungsgesichtspunkten nicht dazu zwingen, auch einen Unfallschaden nur in einer solchen Nicht-Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. Eine solche Reparatur dient - im Gegensatz zu bloßen Wartungsarbeiten - der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, die in einer fachgebundenen Vertragswerkstatt eher erwartet werden kann.

Gericht: AG Recklinghausen Aktenzeichen: 55 C 131/99

Dem Kläger ist durch den Verkehrsunfall ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der Reparaturkosten von DM 2454,63 entstanden.
Zu diesen Reparaturkosten gehören auch die Kosten in Höhe von DM 162,40, die für eine Fahrzeugverbringung laut Gutachten entstanden wären, soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass diese Kosten außer Ansatz zu bringen sind, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, kann dem nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich steht es in der Dispositionsbefugnis des Geschädigten, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will oder nicht. Ihm bleibt weiterhin unbenommen, sein Fahrzeug selbst zu reparieren.
Wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, sind nach gefestigter Rechtsprechung gleichwohl die Material- und Arbeitskosten zu ersetzen. Diese sind dann jedoch, ebenso wie die Verbringungskosten, tatsächlich nicht entstanden.
Insofern leuchtet nicht ein, inwiefern diese Kosten zu ersetzen wären, die Verbringungskosten hingegen nicht.

Gericht: LG Paderborn Aktenzeichen: 2 O 389/98

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten. Diese sind Teil des Schadens, den die Beklagte zu ersetzen hat. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte nämlich Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die hier geltend gemachten Verbringungskosten zählen. Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vernehmen lassen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Honda-Vertragswerkstätten in der Umgebung des Wohnortes des Klägers regelmäßig nicht über Lackierereien verfügen. Verfügen jedoch die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten geworden wären.

Gericht: AG Kronach Aktenzeichen: 1 C 31/98

Die Verbringungskosten stellen einen adäquat kausalen Schaden dar. Es handelt sich hierbei um Kosten, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur des PKWs aufgewendet werden müssen. Bei Auswahl der Rep.-Werkstatt besteht Wahlfreiheit. Geschädigter ist nicht gezwungen, eine Rep.-Werkstatt zu beauftragen, bei der Verbringungskosten nicht anfallen. Die Verbringungskosten stellen daher einen Teil des entstandenen Schadens dar, die auch dann zustehen, wenn der Schaden auf GA-Basis abgerechnet werden soll.

Gericht: OLG Hamm Aktenzeichen: 13 U 135/97

Auch bei einer fiktiven Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens sind die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zu einer Fremdlackiererei zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur ebenfalls angefallen wären. Zu ersetzen sind auch die Aufschläge der Fachwerkstatt auf die Herstellerrichtpreise für Ersatzteile.

Gericht: AG Eschwege Aktenzeichen: 2 C 627/97

Sowohl die Zuschlagskosten als auch die Verbringungskosten sind zur Herstellung i. S. des § 249 Satz 2 BGB erforderlich und damit zu ersetzen. Es ist gerichtsbekannt, dass ein 15%iger Aufschlag auf die empfohlenen Ersatzteilpreise des Herstellers im hiesigen Raum üblich sind und erhoben werden. Es handelt sich mithin um Kosten, die notwendigerweise anfallen, würde die Klägerin Naturalrestitution i. S. des § 249 Satz 2 BGB begehren.

Gericht: AG München Aktenzeichen: 343 C 1405/97

Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen kann, auch wenn er die Reparatur selbst ausführt, sein Fahrzeug in beschädigtem Zustand weiter gebraucht oder es unrepariert verkauft oder in Zahlung gibt. Das Gericht ist in Anlehnung an die Entscheidung des Landgerichts München I im Verfahren 19 S 7808/95 (Urteil vom 24. 08. 1995) auch der Auffassung, dass auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Fachwerkstätte zugrundegelegt werden können.

Gericht: AG Neuss Aktenzeichen: 42 C 531/96

Wenn die Vertragswerkstätten vor Ort üblicherweise Aufschläge auf Ersatzteilpreise erheben und Stundenverrechnungssätze über dem Durchschnitt berechnen, sind diese auch fiktiv zu erstatten. Dies gilt um so mehr, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig ist und noch unter die Herstellergarantie fällt.



Hier finden Sie uns:

KFZ-Sachverständigenbüro

Michael May
Am Schleifweg 20
55128 Mainz

Telefon: 06131 9599320

E-Mail:kfz@gutachten-may.de

Schnelle Hilfe 0151 41 900 400 06131 95 99 30

Druckversion | Sitemap
© KFZ-Sachverständigenbüro

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.