Bei der fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis, ohne Vorlage der Reparaturrechnung) kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Versicherungen, da von dort aus nicht immer
sofort der volle Betrag erstattet wird, obwohl dies eigentlich deutlich rechtlich geregelt ist.
Besonders "beliebte" Streitpunkte sind:
Bei all diesen Punkten werden oft Kürzungen vorgenommen mit der Begründung, die höheren Kosten müssten erst durch eine Reparaturrechnung nachgewiesen werden. Ein Blick in die folgende
Rechtsprechung zeigt, dass dies so nicht stimmt...
Gericht: | LG Aachen | Aktenzeichen: | 6 S 200/04 |
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten
unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen
Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. |
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Gericht: | BGH | Aktenzeichen: | VI ZR 398/02 |
Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter
Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem
Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin
kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum" anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze
zugrunde zu legen. |
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Gericht: | AG Essen | Aktenzeichen: | 10 C 56/99 |
Auch bei der fiktiven Abrechnung ist der Geschädigte berechtigt, die Preise bzw. die durchschnittlichen Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt in Rechnung zu stellen. Der Geschädigte braucht sich nicht auf durchschnittliche Verrechnungssätze verweisen zu lassen, in denen auch die Preise sog. freier Werkstätten berücksichtigt sind. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts auch maßgeblich, dass nur die Inanspruchnahme eines markengebundenen Reparaturbetriebes garantiert, dass die Reparaturvorschriften des Herstellers beachtet werden und Originalersatzteile des Herstellers verwandt werden. |
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Gericht: | AG Gelsenkirchen | Aktenzeichen: | 36 C 471/99 |
Der Kläger kann von den Beklagten restliche Reparaturkosten von DM 423,92 verlangen. Grundlage ist die Kalkulation des Sachverständigen vom 14.01.1999. Dieser hat die Stundenverrechnungssätze der
für den Kläger nächsterreichbaren Vertragswerkstatt zugrundegelegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Kläger sich nicht auf die von der DEKRA ermittelten mittleren Stundenverrechnungs-sätze
verweisen lassen. (...) |
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Gericht: | AG Recklinghausen | Aktenzeichen: | 55 C 131/99 |
Dem Kläger ist durch den Verkehrsunfall ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der Reparaturkosten von DM 2454,63 entstanden. |
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Gericht: | LG Paderborn | Aktenzeichen: | 2 O 389/98 |
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten. Diese sind Teil des Schadens, den die Beklagte zu ersetzen hat. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte nämlich Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die hier geltend gemachten Verbringungskosten zählen. Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vernehmen lassen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Honda-Vertragswerkstätten in der Umgebung des Wohnortes des Klägers regelmäßig nicht über Lackierereien verfügen. Verfügen jedoch die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten geworden wären. |
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Gericht: | AG Kronach | Aktenzeichen: | 1 C 31/98 |
Die Verbringungskosten stellen einen adäquat kausalen Schaden dar. Es handelt sich hierbei um Kosten, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur des PKWs aufgewendet werden müssen. Bei Auswahl der Rep.-Werkstatt besteht Wahlfreiheit. Geschädigter ist nicht gezwungen, eine Rep.-Werkstatt zu beauftragen, bei der Verbringungskosten nicht anfallen. Die Verbringungskosten stellen daher einen Teil des entstandenen Schadens dar, die auch dann zustehen, wenn der Schaden auf GA-Basis abgerechnet werden soll. |
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Gericht: | OLG Hamm | Aktenzeichen: | 13 U 135/97 |
Auch bei einer fiktiven Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens sind die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zu einer Fremdlackiererei zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur ebenfalls angefallen wären. Zu ersetzen sind auch die Aufschläge der Fachwerkstatt auf die Herstellerrichtpreise für Ersatzteile. |
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Gericht: | AG Eschwege | Aktenzeichen: | 2 C 627/97 |
Sowohl die Zuschlagskosten als auch die Verbringungskosten sind zur Herstellung i. S. des § 249 Satz 2 BGB erforderlich und damit zu ersetzen. Es ist gerichtsbekannt, dass ein 15%iger Aufschlag auf die empfohlenen Ersatzteilpreise des Herstellers im hiesigen Raum üblich sind und erhoben werden. Es handelt sich mithin um Kosten, die notwendigerweise anfallen, würde die Klägerin Naturalrestitution i. S. des § 249 Satz 2 BGB begehren. |
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Gericht: | AG München | Aktenzeichen: | 343 C 1405/97 |
Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen kann, auch wenn er die Reparatur selbst ausführt, sein Fahrzeug in beschädigtem Zustand weiter gebraucht oder es unrepariert verkauft oder in Zahlung gibt. Das Gericht ist in Anlehnung an die Entscheidung des Landgerichts München I im Verfahren 19 S 7808/95 (Urteil vom 24. 08. 1995) auch der Auffassung, dass auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Fachwerkstätte zugrundegelegt werden können. |
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Gericht: | AG Neuss | Aktenzeichen: | 42 C 531/96 |
Wenn die Vertragswerkstätten vor Ort üblicherweise Aufschläge auf Ersatzteilpreise erheben und Stundenverrechnungssätze über dem Durchschnitt berechnen, sind diese auch fiktiv zu erstatten. Dies gilt um so mehr, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig ist und noch unter die Herstellergarantie fällt. |