Restwert im Haftpflichtschaden

Überaus aggressiv ist derzeit die Diskussion im Bereich der Restwerte. Der Kfz-Sachverständige hat den Restwert am allgemeinen Markt zu ermitteln. Der allgemeine Markt besteht aus Vertragshändlern sowie seriösen Gebrauchtwagenhändlern. Der sogenannte Sondermarkt von Restwerthändlern hat ausser Betracht zu bleiben. Dabei ist selbstverständlich, dass der Sachverständige kraft seiner allgemeinen Marktkenntnis den Restwert schätzt und die Angebote auf Angemessenheit hin überprüfen muß.
Das Risiko im übrigen, dass der Restwert möglicherweise durch den Sachverständigen zu niedrig ermittelt wurde, trägt nicht der Geschädigte, sondern alleine der Kfz-Sachverständige.

Gericht: OLG Hamm Aktenzeichen: 9 U 48/08

Der Kläger ist für seine Schadensabrechung auf das gegenüber dem angeblich nur erzielten Verkaufserlös von 4.000,00 € für seinen beschädigten Pkw um 5.900,00 € höhere Restwertangebot der Fa. C zu verweisen. Deshalb kommt es auf den behaupteten Verkauf des beschädigten Pkw am 29.3.2007 zum Preis von 4.000 € nicht an. Wohl entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen darf, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu verstoßen und nicht zur Schadensminderung verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; vgl. BGH Urt. vom 10.7.2007 – VI ZR 217/06 – in MDR 2007, 1368. Jedoch können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des daraus erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen; BGH a.a.O.). Solche besonderen Umstände für eine Verweisung des geschädigten Klägers auf das ihm vorliegende Internet-Angebot sind im vorliegenden Fall gegeben.: Das Angebot der Fa. C war mit 9.900,00 € nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der nach dem Schadensgutachten auf dem regionalen Markt zu erzielende Preis. Dem Kläger konnte nicht entgehen, dass das Schadensgutachten bereits in der als Ergebnis vorangestellten Zusammenfassung des Gutachtens als Restwert den von 9.900 € ausweist und nicht den auf S. 12 eher versteckt genannten von 4.000 € aus dem regionalen Markt. Er hatte mithin nicht zwischen einem gutachtlich angegebenen geringeren Wert und einem Internet-Angebot neben dem Gutachten zu wählen, sondern das gegenüber dem Regionalmarkt außerordentlich hohe Alternativangebot bereits als Ergebnis des Gutachtens selbst vorliegen. Das Angebot der Fa. C war dem Kläger ohne Weiteres zugänglich i. S. d. vorzitierten BGH-Urteils, das heißt sofort risikolos zugriffsfähig. Zur grundsätzlichen Akzeptanz der auf der Internetplattform "d-tv" unterbreiteten Angebote für den Geschädigten kann auf die Ausführungen des von den Beklagten zitierten Urteils des OLG Düsseldorf vom 15.10.2007 - 1U 267/06 - in NJW-RR 2008, 617 verwiesen werden, das sich mit eben dieser Internetplattform auseinandersetzt.

Gericht: LG Kleve Aktenzeichen: 6 S 39/08

Der Sachverständige muß sich zunächst ein eigenes Bild von dem eingetretenen Schaden und dem hiernach zu schätzenden Restwert machen. Die Einholung der Angebote dient zum einen dazu, den vom Sachverständigen geschätzten Restwert mit der Marktwirklichkeit abzugleichen. Umgekehrt sind die Angebote selbst wieder Bestandteil der Wertermittlung. Die Seriosität der Angebote beurteilt sich wiederum im Vergleich zu der eigenen Einschätzung des Sachverständigen und auch zu der Spannbreite der Angebote. Wenn und soweit der vom Sachverständige geschätzte Restwert und die Angebote in Einklang zu bringen sind, besteht keine Veranlassung, weitere Angebote einzuholen. Danach können drei Angebote grundsätzlich genügen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Seriosität der Angebote sind nicht begründet. Diese liegen für sich und auch im Mittel nicht gänzlich fern von dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert. Hinzu kommt, dass auch die von der Klägerin selbst eingeholten Online-Angebote im Mittel noch unter dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert liegen.

Der Sachverständige ist auch nicht verpflichtet, generell und automatisch das höchste erhaltene Angebot als Restwert anzugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Angebot verbindlich ist oder nicht. Der BGH geht zwar davon aus, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten X-Weg zu wählen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.205, Az. VI ZR 132/04). Andererseits würde die Schlussfolgerung hieraus, dass es immer auf das höchste (regionale) Angebot ankommt, dazu führen, dass der Sachverständige letztlich zum Angebotsvermittler gemacht wird. Er müsste zwar noch das genaue Schadensbild erfassen. Die den Charakter des Sachverständigenauftrags ausmachende Bewertung der Faktoren würde jedoch völlig in den Hintergrund treten, weil es letztlich doch auf das höchste (regionale) Angebot ankommt. Überhaupt würde eine derartige Betrachtungsweise in der Fortentwicklung zu der Frage führen, ob es nicht ein noch besseres Angebot geben könnte, so dass ein sorgfaltswidriges Verhalten schon dann anzunehmen sein könnte, wenn der Sachverständige nicht den höchsten Bieter herausfindet und benennt. Damit würde aber aus der Schutzwirkung des Auftrags heraus eine Pflicht für den Sachverständigen begründet, die den Geschädigten gegenüber dem Schädiger gar nicht trifft. Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, und müssen "Mondpreise" keine Berücksichtigung finden. Das Risiko des Nachweises von marktunüblich überhöhten Preisen würde dem Geschädigten auferlegt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein höherer Restwert (marktüblich) erzielbar gewesen wäre, trifft aber den Schädiger. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens. Ihm kann auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht und des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht vorgehalten werden, dass er eine – gegebenenfalls nur kurzzeitig gegebene – Möglichkeit zur Erzielung eines marktunüblichen Preises nicht realisiert. Dies würde mit seiner Dispositionsfreiheit kollidieren. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einen von dem Höchstbetrag abweichenden Betrag ermittelt, soweit dieser sich in der Spannbreite der als seriös zu beurteilenden Angebote bewegt.

Aus dem Vorliegen eines über dem vom Sachverständigen liegenden regionalen Angebots kann nicht geschlossen werden, dass dieses Angebot den marktüblichen Preis wiedergibt. Denn die übrigen regionalen Angebote waren niedriger. Sonstige Umstände, insbesondere höhere regionale Angebote außerhalb des Internet hat die für einen höheren marktüblichen Preis darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan.

Letztlich stellt auch das Unterbleiben der Mitteilung des höchsten Angebots und der Daten dieses Anbieters keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung im Hinblick auf die Nichtrealisierung dieser Verkaufsmöglichkeit dar. Es mag für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zweckmäßig sein, die Wertermittlungsgrundlagen mitzuteilen. Das Gutachten selbst wird hierdurch jedoch noch nicht unrichtig oder insgesamt unbrauchbar. Die Mitteilung um ihrer selbst Willen stellt jedoch eine vom eigentlichen Auftrag nicht gedeckte Zusatzleistung dar. Außerdem würde dadurch faktisch wieder die Verpflichtung zur Realisierung des bestmöglichen Angebots unabhängig von der Marktsituation mit den daraus folgenden Risiken für den Geschädigten in Kraft gesetzt.

Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil in Fällen, in denen der Auftraggeber eine Mithaftung trägt oder eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung fehlt, und in Fällen der Insolvenz des Schädigers ein Interesse auch des geschädigten Auftraggebers besteht, einen möglichst hohen Preis zu realisieren. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben und die Geschädigte hatte dem Sachverständigen nicht den Auftrag erteilt, den höchstmöglichen Verkaufspreis zu ermitteln. Das Gutachten sollte lediglich der Ermittlung des auf dem regionalen allgemeinen Markt üblicherweise erzielbaren Preises dienen.

Gericht: BGH Aktenzeichen: VI ZR 119/04

Der Geschädigte ist in einem Haftpflichtschadenfall grundsätzlich nicht verpflichtet, einen sog. Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
In dem streitgegenständlichen Fall hat der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von DM 13.200 sowie einen Restwert in Höhe von DM 1.600 ermittelt. Der Geschädigte veräußerte nun das Fahrzeug zu einem Preis, den er dem Versicherer nicht mitteilte. Der Versicherer wiederum legte seinerseits ein Angebot über DM 6.000 vor und rechnete auf dieser Basis ab. Das LG Freiburg hatte dem Geschädigten bereits nahegelegt, den konkreten Veräußerungserlös offen zu legen, was jedoch nicht geschah.
Bei diesem Sachverhalt hält es der BGH für zulässig, dass nicht der im Gutachten ausgewiesene Restwert zum Tragen kommt, sondern das konkret vorgelegte höhere Restwertgebot des Versicherers, zumal der Geschädigte die entsprechende Behauptung des Versicherers nicht bestritten hatte.
Letztlich steht die Entscheidung des BGH in konsequenter Folge der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1999, wo erstmalig bereits darauf hingewiesen wurde, dass der Geschädigte verpflichtet ist, ein konkretes höheres Restwertangebot des Versicherers anzunehmen, auch wenn es auf dem so genannten Sondermarkt beruht, falls der Geschädigte sein Fahrzeug noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Insoweit öffnet die BGH-Entscheidung keinesfalls das Tor des Sondermarktes, sondern bestätigt lediglich, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert, der am allgemeinen Markt zu ermitteln ist, zu veräußern, der Geschädigte aber keinesfalls berechtigt ist, zu diesem in der Regel niedrigeren Restwert abzurechnen, tatsächlich aber zu einem wesentlich höheren Preis zu veräußern, es sei denn, er hätte konkret dargelegt, dass der höhere Erlös lediglich durch so genannte besondere überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt worden ist.

Gericht: LG Frankfurt/Main Aktenzeichen: 2 - 16 S 285/04

(...) Die zulässige Berufung ist begründet, der Klägerin (Anm.: Versicherung) steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Erstattung eines falschen Gutachtens zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach nur dann, wenn der Sachverständige ein fehlerhaftes Gutachten erstattet hat und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist. Als diejenige, für die das Gutachten erkennbar bestimmt war, ist sie in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Geschädigtem und Sachverständigen einbezogen (BGH, Urteil vom 10. November 1994, BGHZ 127, 378; Heinrichs, in: Palandt, 64. Aufl. (2005), § 328 BGB, Rn. 34). Hier ist es unerheblich, dass die Beklagten (wohl) nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind, da gerade im Bereich der Abwicklung von Verkehrsunfällen das Gutachten Hauptinformationsgrundlage ist und daher eine Gleichbehandlung der diesbezüglich tätigen Sachverständigen geboten ist (Heinrichs, a.a.O.).
Hier hat die Klägerin aber nicht dargelegt, dass der als Sachverständige tätige Beklagte zu 2) bei der Wertermittlung einen Fehler gemacht hat. Weder die Vorgehensweise der Beklagten noch die Ermittlung des Werts im Einzelfall sind als fehlerhaft zu bewerten. Die Klägerin behauptet zunächst, der Beklagte zu 2) habe den Restwert des Fahrzeugs falsch berechnet und stützt sich dabei auf die von ihr eingeholten Angebote über das Internet. Eine solche Recherche haben die Beklagten jedoch nicht betrieben, was die Kammer aber nicht als methodischen Fehler bei der Ermittlung des Werts ansieht. Der BGH hat mehrfach und zuletzt im Urteil vom 7. Dezember 2004 (VI ZR 119/04, NJW 2005, 357) betont, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug auf dem ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Markt zu verwerten. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eigene Recherchen in Sondermärkten zu betreiben, also z.B. den Internet-Restwertbörsen. Diese Entscheidungen sind nicht direkt auf die Anforderungen an das Sachverständigengutachten zu übertragen, da die Entscheidungen jeweils vom Vorliegen eines solchen Gutachtens ausgehen, nicht aber wiederum dessen Anforderungen definieren. Allerdings ist der Schluss zulässig, dass, wenn der Geschädigte ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht im Bereich des allgemeinen Marktes sein Fahrzeug verkaufen kann, der Sachverständige diesen Markt als Hauptquelle für die Schätzgrundlagen nutzen kann und muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849). Müsste nämlich der Sachverständige auch den Markt im Internet berücksichtigen, wird auch der Geschädigte entsprechend in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt, da er auf dem örtlichen Markt die Internet-Angebote kaum finden wird (OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 2004, 22 U 190/03, NJW-RR 2005, 26). Damit wird auch seine Befugnis, das Fahrzeug auf dem ihm zugänglichen lokalen Markt zu veräußern, eingeschränkt, da er zu den Angeboten im Internet keinen bzw. nur erschwerten Zugang hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht es die Kammer auch nicht als Aufgabe des Sachverständigen an, dem Geschädigten gegebenenfalls den Kontakt zu den im Internet vorhandenen Anbietern zu ermöglichen. Dieser soll nur - auf Basis der Rechtsprechung des BGH - den Wert des Fahrzeugs ermitteln, nicht aber bei der Realisierung dieses Werts behilflich sein. Damit würde er auch seiner Stellung als neutrale Bewertungsinstanz verlustig gehen, da er dann unmittelbar in die Schadensabwicklung einbezogen würde. Aus Sicht der Kammer wäre es daher widersprüchlich, einerseits bei der Wertbemessung preislich höhere Angebote aus dem Internet zu berücksichtigen, die aber andererseits für den Geschädigten ohne Wert sind, da er sie nicht realisieren kann. Er müsste sich daher einen Abzug an seiner Schadensersatzforderung gefallen lassen, die auf einer aus seiner Sicht fiktiven Wertermittlung beruht. Dass die Versicherungen ein nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Gebrauchtwagenbörsen haben, rechtfertigt es zur Überzeugung der Kammer nicht, die Ansprüche des Geschädigten hier ohne zwingenden Grund einzuschränken.
Die Wertermittlung der Beklagten ist auch hinsichtlich der konkreten Feststellung nicht substantiiert angegriffen worden. Hier haben die Beklagten vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) fünf ortsansässige Autohändler um Angebote ersucht habe und haben deren Höhe mitgeteilt. Soweit die Klägerin dies bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Die Urkunden liegen vor und dass die Beklagten diese gefälscht haben, ist nicht vorgetragen. Dass diese Angebote ihrerseits falsch und/oder unverbindlich gewesen seien, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Soweit sie sich trotzdem darauf beruft, dass die Restwertermittlung unzutreffend sei, legt sie nicht dar, warum dies der Fall sein soll. Die bloße Mitteilung, sie halte einen anderen Betrag, den sie im Übrigen auch nicht weiter aufschlüsselt bzw. dessen Herkunft sie nicht darlegt, für richtiger, ist nicht ausreichend. Hier hätte sie sich zumindest mit dem Vortrag des Beklagten zu seiner Vorgehensweise auseinandersetzen müssen, was sie nicht substantiiert getan hat. Auch hätte sie vollständige Auskunft über das Ergebnis der Recherche geben müssen. Aus der eingeschränkten Vorlage der Ergebnisse lässt sich aber nach Ansicht der Kammer eine falsche Wertermittlung nicht ersehen. Die Klägerin legt hier nur die ersten fünf von insgesamt 39 Angeboten (vgl. "Hinweis" auf Bl. 34 d.A. oben) vor, also ca. 13% aller Angebote. Der Sachverständige soll aber einen realistischen Mittelwert finden, also nicht den Höchst- oder den Niedrigstbetrag bestimmen. Wenn die Klägerin hier nur einen geringen Teil der Angebote und nur die ersten fünf vorlegt, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die anderen 34 Gebote ebenfalls deutlich über den vom Sachverständigen ermittelten Wert lagen, was den Vortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erscheinen lässt.

Gericht: AG Bad Schwalbach Aktenzeichen: 3 C 721/98

Der Geschädigte kann nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertankäufer zu erzielen wäre. Der Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, zur voraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Diese Grundsätze sind auch bei der Bemessung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeuges anzuwenden.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Restwert-angebote der Beklagten abzuwarten, da angesichts des Sachverständigengutachtens das Abwarten lediglich den Zweck gehabt hätte, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Scha-densberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer auszumachen. Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen.

Gericht: AG Plauen Aktenzeichen: 4 C 1435/98

(...) In der Tat hat der Kläger sein zerstörtes Fahrzeug bereits am 10.02.1998, also drei Tage nach dem Unfall, für DM 1.500,00 veräußert. Wenn er nach Vortrag der Beklagten im Rahmen eines Telefonats vom 09.02.1998 gebeten wurde, mit dem Verkauf des Fahrzeugwracks bis zur Vorlage des Schadengutachtens bei der Beklagten zu warten, so mag dies sein. Gleichwohl war der Kläger nicht gehalten, einstweilen vom Verkauf abzusehen. Denn er ist nicht verpflichtet gewesen, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger ist somit nicht festzustellen. Wenn sich dann die Beklagte in ihrem Schreiben vom 03.03.1998 auf das ihr vorliegende angebliche Kaufangebot in Höhe von DM 2.100,00 berufen hat, bleibt dies unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Wagen bereits - zulässigerweise - weggegeben.

Gericht: AG Aschaffenburg Aktenzeichen: 12 C 3326/97

Grundsätzlich darf der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seiner beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Der Geschädigte braucht sich in aller Regel nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen.
Der telefonische Hinweis eines Schadensachbearbeiters, im Falle eines Totalschadens werde eine Überprüfung des ermittelten Restwertes durch die Haftpflichtversicherung erfolgen und diese behalte sich vor, nach Überprüfung ein eigenes Restwertangebot zu unterbreiten, macht für den Geschädigten nicht hinreichend deutlich, dass die Haftpflichtversicherung tatsächlich ein höheres Angebot unterbreiten werde, so dass eine Veräußerung des total beschädigten Fahrzeugs durch den Geschädigten zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellt.

Gericht: AG Chemnitz Aktenzeichen: 21 C 4169/97

Grundsätzlich darf der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Veräußerung seines beschädigten PKW zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm beauftragter SV als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezialisierter Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (...) Dem Geschädigten steht es frei, ohne vorherige Rücksprache bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zum gutachterlich festgestellten Restwert über das Fahrzeug zu verfügen. (...)
Dass sich aus dem Merkmal der Erforderlichkeit in §249 S. 2 BGB ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot kann eine Pflicht des Geschädigten begründen, ein vor Verkauf vorliegendes Überangebot zu beachten. Dieses Angebot muß aber konkret sein. Der BGH spricht von "subjektbezogener Schadensbetrachtung". Danach kommt es bei der Frage, welche Verwertung dem Geschädigten möglich und zumutbar ist, alleine auf die Person des Geschädigten an. Aufgrund dieser Stellung des Geschädigten im Schadenersatzrecht sind an ein eventuell vorliegendes höheres Restwertangebot hohe Anforderungen zu stellen, d. e. es muß sich um ein Angebot handeln, welches der Geschädigte nur noch anzunehmen braucht. (...) Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, durch eigene Investitionen an Zeit und Kosten dem Schädiger zu einem geringeren Schadenersatz zu verhelfen. Der besonderen Lage des Geschädigten widerspräche es, wenn dieser dem bloßen Hinweis auf eine Telefonnummer in Eigenregie nachgehen sollte. Will der Beklagte eine für ihn günstigere Gestaltung des zu leistenden Schadensersatzes erzielen, so hätte er an den Geschädigten mit einem konkreten Angebot herantreten müssen, bei dem der Geschädigte nichts weiter zu tun gehabt hätte, als das Angebot anzunehmen. Ebenso entspräche es den Interessen des Geschädigten, wenn der potentielle Restwertaufkäufer auf Vermittlung des Beklagten direkt an ihn mit einem ebenso konkreten Angebot herantritt.

Gericht: BGH Aktenzeichen: VI ZR 181/92

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des §249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter SV als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.



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